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Förderrichtlinie Kleinprojekte

 

Inhalt

Allgemeines zur Förderrichtlinie

Kulturakteure aus dem Landkreis Bad Kissingen können sich auf Unterstützung für kulturelle Kleinprojekte in Höhe von 500,- oder 1.000,- Euro bewerben.

Ziel ist es, die Zusammenarbeit von Partnern über Gemeindegrenzen voranzutreiben, Neues zu ermöglichen und zeitlich begrenzte kreative Vorhaben im Landkreis Bad Kissingen zu unterstützen.

Maßgeblich für die Förderung von kulturellen Kleinprojekten ist die „Förderrichtlinie für regionale Kleinprojekte in der Kultur im Landkreis Bad Kissingen“, die vom Kreistag Bad Kissingen am 12.12.2022 beschlossen und im Amtsblatt 01/2023 vom 05.01.2023 veröffentlicht wurde.

Antragstellung

Anträge können entweder über ein Online-Formular oder über ein pdf-Formular gestellt werden, das Sie uns per Post und/oder per E-Mail an zukommen lassen.

Online-Formular zur Antragsstellung

Download des Antragsformulars (pdf – nicht barrierefrei)

 

 

Die Antragsfristen sind jeweils zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.). Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung durch den Landkreis Bad Kissingen.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Förderrichtlinie für kulturelle Kleinprojekte

  1. 1 | Fragen zur Förderrichtlinie
  2. 2 | Fragen zu Antragsberechtigten
  3. 3 | Fragen zu förderfähigen Projekten
  4. 4 | Fragen zu Art und Umfang der Förderung
  5. 5 | Fragen zu Pflichten des Antragstellers
  6. 6 | Fragen zum Verfahren und zur Abwicklung der Förderung
  7. 7 | Fragen zu einzureichenden Unterlagen
  8. 8 | Fragen zur Abwicklung und zum Verwendungsnachweis
  9. 9 | Sonstige Fragen
  10. 10 | Download der FAQ als pdf-Dokument

 

1 | Fragen zur Förderrichtlinie

Grundsätzlich können Akteur:innen aus allen Sparten der Kultur (z.B. bildende Kunst, darstellende Kunst, Musik, Heimat- und Brauchtumspflege, Museen, Literatur, neue Medien, partizipative Kulturformate) einen Antrag auf Unterstützung stellen. Voraussetzungen und Ausnahmen sind in den Abschnitten 3b bis 3d der FAQ aufgeführt.

Nein. Eine dauerhafte Förderung von Einrichtungen ist über diese Richtlinie nicht möglich. Der Projektcharakter für die Förderung nach dieser Richtlinie zeichnet sich durch die Einmaligkeit des Vorhabens, dessen zeitliche Begrenztheit sowie gezielt dafür einsetzbare und abgrenzbare Ressourcen aus. Solch ein Projekt kann z.B. auch die Initiierung eines neuen kulturellen Angebotes als Anschubfinanzierung sein.

2 | Fragen zu Antragsberechtigten

Grundsätzlich antragsberechtigt für die Förderung sind:

  • Gebietskörperschaften (Kommunen) als Träger von Kultureinrichtungen oder kulturellen Angeboten im Landkreis Bad Kissingen,
  • Institutionen und Initiativen mit Schaffensschwerpunkt und Wirksamkeit des Projektvorhabens im Landkreis Bad Kissingen (z.B. juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, Initiativen ohne Rechtsform bei Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners).

3 | Fragen zu förderfähigen Projekten

Nein. Gewinn- bzw. profitorientierte Vorhaben und Projekte sind von einer Förderung durch diese Richtlinie ausgeschlossen.

Das Projekt muss grundsätzlich eine überörtliche Bedeutung haben.

Merkmale für solch eine überörtliche Bedeutung sind:

  • Mitwirkung von Akteur:innen aus mindestens 2 Kommunen des Landkreises Bad Kissingen
    oder
  • Veranstaltungen in mindestens 2 Kommunen im Landkreis Bad Kissingen
    oder
  • überörtliche Inhalte und Ausstrahlungseffekte des Projekts
    oder
  • Modell- und Innovationscharakter mit Übertragbarkeit auf weitere Kommunen.

Diese überörtliche Bedeutung muss im Antrag für das Projekt herausgestellt werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vereine, Gruppen und andere Organisationen,

  • deren Tätigkeitsspektrum parteipolitische Aktivitäten umfasst,
  • deren Unterstützung überwiegend eine Maßnahme präventiver Sozialhilfe oder der Wirtschaftsförderung darstellen würde,
  • Projekte
    • mit überwiegend liturgischer Ausrichtung,
    • des auf sportliche Zwecke ausgerichteten Tanzes,
    • deren Zielrichtung nicht in erster Linie Kunst und Kultur ist, sondern die als Rahmenprogramm zu Veranstaltungen der Geselligkeit oder der Gewinnerzielung fungieren (z.B. Kunsthandwerkermärkte, Straßenfeste, Gastronomie, u.ä.),
    • die medizinische oder therapeutische Ziele verfolgen und Kunst sowie Kultur dafür als Mittel einsetzen,
    • die ausschließlich oder überwiegend beruflichen, parteipolitischen oder religiösen Zwecken dienen sollen,
    • die nur Bezug zu einer einzelnen Kommune aufweisen.
  • Projektträger und Projekte, welche die zur Durchführung des Projekts notwendige Professionalität der handelnden Personen nicht glaubhaft machen können.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Vereine, Gruppen oder andere Organisationen, die den Zugang zu ihren Angeboten ausschließlich auf einen abgeschlossenen Mitgliederkreis beschränken oder ausschließlich an spezifisch persönliche Zugangsvoraussetzungen knüpfen,
  • Benefizveranstaltungen,
  • Projekte, die nicht im Gebiet des oder ohne Bezug zum Landkreis Bad Kissingen stattfinden,
  • für deren Durchführung nicht die ordnungsrechtlichen Voraussetzungen und Genehmigungen vorliegen,
  • die parteipolitischen Zwecken dienen,
  • die der Gewinnerzielung dienen,
  • Institutionen oder Projekte,
    • die einer anderen kommunalen Gebietskörperschaft zuzuordnen sind,
    • die kein schlüssiges und realitätsnahes Finanzierungskonzept nachweisen können.

4 | Fragen zu Art und Umfang der Förderung

Die Förderung beträgt wahlweise € 500,- oder € 1.000,-

Die angeforderte Summe muss mit dem Antrag auf Förderung eingereicht werden.

Nein. Der Zuschuss wird Festbetrag ausgereicht.

Es muss ein Eigenanteil von mind. 10% nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan beizulegen.

Wenn der/die Antragstellende vorsteuerabzugsberechtigt ist, können nur Netto-Beträge gefördert werden, d.h. der Eigenanteil bezieht sich dann auf 10% der der Netto-Summe.

Der Zuschuss darf für alle Ausgaben verwendet werden, die mit der Durchführung des Projektes entstehen und dem Projekt eindeutig zurechenbar sind. Dies kann sowohl Personalkosten und Honorare als auch Sachkosten umfassen.

Der Zuschuss ist nicht vorgesehen zur Finanzierung von:

  • Investitionen
  • Preisgeldern,
  • Künstlergeschenke,
  • Bewirtung des Publikums sowie
  • die Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragsstellerinnen und Antragsstellern.

Bei Honoraren für kulturelle Akteur:innen und Künstler:innen ist ein angemessenes Honorar zu berücksichtigen. Orientierung dafür bieten Honoraruntergrenzen bzw. Empfehlungen der jeweiligen Verbände.

Bei Reisekosten und Übernachtung gelten die Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

5 | Fragen zu Pflichten des Antragstellers

Bei Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen sowie Druckerzeugnissen und Online-Auftritten, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen, ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch den Landkreis Bad Kissingen hinzuweisen.

Den entsprechenden Text bzw. dazugehörige Logo-Dateien bekommen Sie durch das Projektmanagement Kultur des Landkreises mitgeteilt.

Jeweils ein Belegexemplar der entsprechenden Medien ist dem Landratsamt mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

Ergeben sich vor, während oder nach der Durchführung des Projekts entscheidende Änderungen, die sich auf Umfang, Kosten und Finanzierung des Projekts auswirken, ist der Landkreis Bad Kissingen umgehend darüber zu informieren.

Ja, ein Kombinieren mit weiteren öffentlichen und privaten Finanzierungsmitteln ist auf jeden Fall möglich.

Ausgeschlossen ist eine Kombination mit anderen Mitteln des Landkreises Bad Kissingen (Doppelförderung).

6 | Fragen zum Verfahren und zur Abwicklung der Förderung

Die Auswahl erfolgt durch die Landkreisverwaltung, auf Basis der Richtlinien.

Der Kulturausschuss des Landkreises Bad Kissingen wird über die ausgewählten Projekte informiert.

Anträge sind zum Ende des Quartals (31.03., 30.06., 30.09, 31.12.), mindestens jedoch 6 Wochen vor Projektbeginn einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Wenn alle zur Verfügung stehenden Gelder für das jeweilige Haushaltsjahr aufgebraucht sind, können die Antragsfristen zum Quartalsende wegfallen.

Nein, Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.

Als Beginn des Projektes ist ein dem Projekt zuzurechnender Lieferungs- und Leistungsvertrag zu werten, der über die Leistung einer Kostenermittlung hinausgeht.

Im Einzelfall kann das Landratsamt Bad Kissingen dem vorzeitigen Maßnahmebeginn für ein Projekt zustimmen, d.h. Liefer- und Leistungsverträge mit Projektbezug dürfen dann vor einer Bewilligung abgeschlossen werden.

Projekte deren Beginn vor einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn oder vor einer Bewilligung liegt, können nicht mehr gefördert werden.

Die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel wird durch den Haushalt des Landkreises Bad Kissingen bestimmt und kann von Jahr zu Jahr variieren.

Für das Jahr 2023 stehen insgesamt 4.000,- Euro zur Verfügung.

Wenn kein Geld mehr zur Verfügung steht, können keine Anträge mehr für das laufende Jahr bewilligt werden.

7 | Fragen zu einzureichenden Unterlagen

Einzureichen ist ein schriftlicher Antrag mit folgenden Unterlagen

  • Darstellung des geplanten Projekts und seiner Zielsetzung,
  • ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan inkl. Antragssumme,
  • Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde,

Zusätzlich notwendige Unterlagen sind auf Anforderung vorzulegen.

Die Unterlagen sind einzureichen beim Landratsamt Bad Kissingen (Regionalmanagement, Projektmanagement Kultur).

Anträge sind mittels zur Verfügung gestellter Formulare an das Landratsamt Bad Kissingen zu richten. Dies ist entweder per Online-Formular oder mittels eines ausfüllbaren pdf-Dokuments möglich.

8 | Fragen zur Abwicklung und zum Verwendungsnachweis

Die Auszahlung erfolgt nach schriftlichem Mittelabruf durch den Zuwendungsempfänger. Für den Mittelabruf steht ein Online-Formular bereit.

Die Mittel werden frühestens dann bereitgestellt, wenn sie für den Verwendungszweck benötigt werden.

Der Bewilligungsbescheid enthält einen festgesetzten Termin, bis zu dem die Mittel spätestens abgerufen sein müssen. Wurden die Mittel bis zu diesem Termin nicht abgerufen, verfällt die bewilligte Zuwendung.

Ja. Nach erfolgreicher Durchführung des Projekts ist ein Nachweis über die Verwendung der Mittel innerhalb von drei Monaten beim Landratsamt Bad Kissingen einzureichen. Er ist von einer vertretungsberechtigten Person des Antragsstellers zu unterzeichnen.

Der Verwendungsnachweis ist mittels eines Online-Formulars einzureichen

Der Verwendungsnachweis besteht aus zwei Teilen: einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Im Sachbericht werden die Verwendung der Mittel und das damit erzielte inhaltliche Ergebnis dargestellt.

Der zahlenmäßige Nachweis gibt über die Einnahmen und Ausgaben Auskunft, die für den Förderzweck bestimmt waren und umfasst eine Zusammenstellung der erfolgten Ausgaben sowie der erhaltenen Einnahmen.

Ja. Da öffentliche Gelder eingesetzt werden, hat der Landkreis Bad Kissingen die Berechtigung, die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Solch eine Prüfung kann z.B. durch Einsicht in Bücher und Belege oder durch Ortsbesichtigungen erfolgen. Für solche Prüfungszwecke sind entsprechende Belege bis fünf Jahre nach Projektabschluss bereitzuhalten.

9 | Sonstige Fragen

Sollte einer der folgenden Punkte zutreffen, wird der erteilte Bewilligungsbescheid widerrufen und die ausgesprochene Förderung zurückgefordert:

  • Die Zuwendung wurde nicht entsprechend des beantragten Zweckes verwendet.
  • Trotz Mahnung wurde kein Verwendungsnachweis vorgelegt.
  • Durch das Projekt wurde ein finanzieller Gewinn erzielt.

10 | Download der FAQ als pdf-Dokument

Download der FAQ als pdf-Dokument (pdf – nicht barrierefrei)

Kontakt für Rückfragen

  • Landkreis Bad Kissingen
    Regionalmanagement | Projektmanagement Kultur
    Obere Marktstr. 6
    97688 Bad Kissingen
  • Telefon: 0971 801 5170
  • Telefax: 0971 801 775170
  • E-Mail: 

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